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Reden, Interviews

31.01.2006

Präsentation des Präsidentschaftsprogramms durch Bundesministerin Gastinger, Europäisches Parlament, Ausschuss für Recht (JURI)


 

Es gilt das gesprochene Wort!

 

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete!

 

Zunächst möchte ich mich ganz herzlich für Ihre Einladung bedanken. Es freut mich, dass ich heute mit Ihnen Vorhaben des österreichischen Vorsitzes im Justizbereich diskutieren kann. Der Kontakt mit dem EP ist aus meiner Sicht für eine fruchtbare Zusammenarbeit der Institutionen ausgesprochen wichtig, weshalb ich ihn  gerne auch im informellen Bereich fortsetzen und ausbauen möchte.

Erlauben Sie mir, Ihnen nach einigen Bemerkungen zu unserer allgemeinen Zielsetzung einen Überblick über die von uns im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, aber auch im materiellen Zivilrecht zu behandelnden Dossiers zu geben. Dabei werde ich Ihnen auch meine Vorstellungen vom geplanten zeitlichen Fortgang der Arbeiten an den Dossiers darlegen.

Wie Ihnen bekannt ist, gibt das Haager Programm und der darauf aufbauende Aktionsplan der Europäischen Kommission die politischen Leitlinien für unser Handeln auf Europäischer Ebene vor. Der darin verfolgte Ansatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen ist ein effizientes Mittel, mit dem die Rechte der Bürger geschützt und über die europäischen Grenzen hinweg durchgesetzt werden können. Dieser Grundsatz ist dem Harmonisierungsansatz vorzuziehen, weil er den Besonderheiten der nationalen Rechtsordnungen Rechnung trägt und dennoch in seinen konkreten Ausformungen dazu führt, dass die Unionsbürger das Gemeinschaftsrecht als reale Hilfe in ihrem Alltag erfahren und so ein gemeinsames Rechtsbewusstsein entwickeln. Genau das muss ein zentrales Anliegen unserer Arbeiten auf europäischer Ebene sein! Gemeinschaftsrechtsakte sind kein Selbstzweck, sondern müssen stets den Nutzen für unsere Bürger im Auge haben. Nur dann, wenn es uns gelingt, einfachere, schnellere und kostengünstigere Verfahren zu schaffen, werden die Bürger den Mehrwert unserer Bemühungen auch auf diesem Gebiet erkennen und bereit sein, den europäischen Gedanken mitzutragen.

Ich möchte sie nun kurz über die aktuellen Dossiers informieren:

An erster Stelle nenne ich wegen der schon sehr weit fortgeschrittenen Arbeiten die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens:

Die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens stellt einen weiteren Meilenstein in der "Vergemeinschaftung" des Zivilverfahrensrechts dar.

Beim Rat im Dezember 2005 haben die Mitgliedstaaten über den in der Ratsarbeitsgruppe intensiv erarbeiteten Text Einigung erzielt. Auch das Europäische Parlament hat noch im Dezember 2005 im Rahmen der ersten Lesung eine positive Stellungnahme samt Abänderungsvorschlägen abgegeben. Ich bin jedenfalls großer Zuversicht, dass dieses Vorhaben unter österreichischer Präsidentschaft abgeschlossen wird. Im Wesentlichen sind nur mehr die Formblätter auszuarbeiten und fertig zu stellen. Sollten die ausständigen Arbeiten rasch voranschreiten, so könnte bereits beim Rat im Februar eine Politische Einigung und beim Rat im April der Gemeinsame Standpunkt erzielt werden.

Lassen Sie mich mit Rom II fortfahren:

In diesem Kreis muss ich keine allgemeinen Ausführungen zu dieser Verordnung und ihrem Inhalt im Allgemeinen machen, hat doch dieser Ausschuss bereits eine eingehende und sehr detaillierte Stellungnahme dazu abgegeben. Wir befinden uns bei diesem Dossier in einem fortgeschrittenen Stadium.

Ich bin überzeugt, dass das Vorhaben wichtig ist und der Rechtspraxis und damit dem Bürger nützt. Die bisher verabschiedeten Rechtsinstrumente im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, wie etwa die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung, sehen oft alternative Gerichtsstände in verschiedenen Staaten vor. Die in verschiedenen Mitgliedsstaaten zuständigen Gerichte wenden aber derzeit auf ein und denselben internationalen Sachverhalt unterschiedliches Sachrecht an. Der Kläger wird derzeit dasjenige Gericht auswählen, das ein für ihn günstigeres Sachrecht anwendet. Die Verordnung Rom II wird dem entgegen wirken und somit einen wesentlichen Beitrag zur Hintanhaltung des „forum shopping“ leisten.

Ich hoffe sehr, dass wir bald zu einer Einigung gelangen. Je nach den Fortschritten im Ausschuss Zivilrecht strebe ich eine Politische Einigung beim Rat im Februar oder im April an.

Zum Bagatellverfahren:

Wie das Mahnverfahren soll auch das Europäische Bagatellverfahren („small claims procedure“) alternativ zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden Verfahren ein vereinfachtes, zeitsparendes und insbesondere kostengünstiges Gerichtsverfahren für Forderungen bis 2.000 Euro bieten. Da das Bagatellverfahren grundsätzlich nur schriftlich durchgeführt werden soll, müssen die Gerichte ihr Augenmerk insbesondere auf den Grundsatz des "fair trial" nach Artikel 6 EMRK legen. Daher ist wesentlich, dass der Gegner stets gehört wird, sei es schriftlich oder aber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, die auch im Bagatellverfahren immer möglich sein muss.

In diesem Sinn wird der österreichische Vorsitz die Arbeiten in der Ratsarbeitsgruppe intensiv vorantreiben und versuchen, die noch offenen Fragen unter den Mitgliedstaaten einer Lösung zuzuführen. Dies betrifft etwa die Frage, wer für die erforderlichen Übersetzungen von Antrag und Dokumenten verantwortlich ist, oder wer die Verfahrenskosten zu tragen bzw. dem Gegner zu ersetzen hat. Ich strebe jedenfalls eine „Gemeinsame Ausrichtung“ beim Rat im Juni an und hoffe auf eine rasche Stellungnahme des Europäischen Parlaments.

Zur Revision der Europäischen Zustellverordnung:

Die Zustellung von Schriftstücken ist ein wesentlicher Prozessbaustein im gerichtlichen Zivilverfahren, dessen Aufwändigkeit und nicht selten lange Dauer immer wieder - und nicht immer zu Unrecht - beklagt wird.

In ihrem ersten Bericht über die Anwendung der Zustellverordnung hat die Kommission - meines Erachtens mit Recht - Verbesserungsbedarf in diesem Bereich geortet. Ihre Überlegungen haben in einen konkreten Vorschlag zur Überarbeitung und Weiterentwicklung der Verordnung gemündet. Die österreichische Ratspräsidentschaft wird sich bemühen, die unter britischer Präsidentschaft begonnenen Beratungen auf Arbeitsgruppenebene in Abstimmung mit dem Parlament rasch voranzutreiben und womöglich bereits in erster Lesung zu einem erfolgreichen Abschluss des Vorhabens zu gelangen oder einen solchen Abschluss zumindest weitgehend vorzubereiten.

Zur Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I):

Das Römer Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 hatte zum Ziel, das Kollisionsrecht auf diesem Gebiet zu vereinheitlichen und in einem Rechtsakt zusammenzufassen. Dennoch ist es in der Folge zu vielen einschlägigen ergänzenden Richtlinienregelungen im Bereich des vertraglichen Kollisionsrechts gekommen, die der ursprünglichen Intention entgegenlaufen.

Die Umwandlung des Übereinkommens in eine Verordnung bietet nun die Gelegenheit, die Rechtslage zu konsolidieren und den heutigen Erfordernissen anzupassen. Der Vorschlag der EK, der sich an diesen Vorgaben orientiert, ist eine gute Grundlage für die Diskussion.

Ich kann Ihnen versichern, dass wir auch dieses Vorhaben mit Interesse und Engagement angehen und hoffen auch hier auf einen fruchtbringenden Dialog mit Ihnen.

Mediation:

Ich komme nun zu einem Vorhaben, das auf EU-Ebene erstmals einen grundsätzlichen Rechtsrahmen auf dem Gebiet der außergerichtlichen Streitbeilegung schaffen soll, nämlich zur Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen. Dadurch sollen gemeinsame Mindestnormen geschaffen werden, die einerseits den Zugang zu Streitbeilegungsmöglichkeiten erleichtern und andererseits den Zusammenhang mit Gerichtsverfahren regeln.

Die Justizminister haben beim Rat im Dezember 2005 weitgehendes Einvernehmen über den bisher ausgearbeiteten Text erzielt, wobei eine Formulierung des Anwendungsbereichs noch gefunden werden muss (Stichwort "grenzüberschreitender Bezug"). Ich möchte an dieser Stelle aber nicht verhehlen, dass beim Rat im Dezember 2005 einzelne Mitgliedstaaten dem Vorhaben sehr kritisch gegenüber gestanden sind und eine Überprüfung im Licht des Subsidiaritätsprinzips fordern. Auf diese Bedenken wird Österreich sicherlich eingehen. Zunächst wollen wir aber die Stellungnahme des Europäischen Parlaments abwarten.

Ganz neu ist der Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflicht.

Als Weiterentwicklungen gegenüber der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung sind einerseits der Wegfall bisher vorgesehener Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung und der Verzicht auf die derzeit noch erforderliche Vollstreckbarerklärung vorgesehen. Andererseits wird eine verstärkte Kooperation der Behörden bei der grenzüberschreitenden Eintreibung von Unterhaltsforderungen angestrebt.

Wie werden hier die Arbeiten aufnehmen und engagiert vorantreiben.

Lassen Sie mich noch einige Worte zu Arbeiten im Bereich des materiellen Zivilrechts verlieren:

Der Richtlinienvorschlag zur Änderung der Zweiten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (77/91/EWG in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals) ist ein wichtiger Schritt zu flexibleren Gestaltungsmöglichkeiten und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes von Aktiengesellschaften. Aber jede Lockerung bei den Publizitäts-, Rechtfertigungs- und Bewertungsvorschriften des Vorstandes kann tendenziell ein Informationsdefizit bei den Aktionären und Gläubigern hervorrufen. Dieser natürliche Interessensgegensatz – auf der einen Seite das Bedürfnis nach raschen Handlungsmöglichkeiten des Vorstands, auf der anderen Seite das Informationsbedürfnis der Aktionäre und Gläubiger – macht die Einigung zu einer schwierigen Aufgabe. Der österreichische Vorsitz ist aber überzeugt, dass ein für beide Seiten sinnvoller Ausgleich möglich ist und die noch offenen Punkte zur Zufriedenheit sowohl des Rates als auch des Parlamentes in den nächsten Wochen gelöst werden können.

Ein wichtiger Schritt zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts ist der Richtlinienvorschlag über die Ausübung der Stimmrechte durch Aktionäre von börsenotierten Gesellschaften. Der österreichische Vorsitz unterstützt das Ziel der Kommission, dass die Aktionäre unabhängig von ihrem Aufenthaltsort ihre rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Führung der Aktiengesellschaft auch tatsächlich ausüben können. Durch die Weiterentwicklung der Informationstechnologie ist es möglich, sichere und kostengünstigere Varianten der Stimmrechtsabgabe einzuführen. Die beiden öffentlichen Konsultationen, die die Kommission zu dem Thema veranstaltet hat, zeigen einen breiten Konsens zur Regelungsbedürftigkeit dieser Materie. Wir hoffen, die Arbeiten auf Ebene der Ratsarbeitsgruppen zügig vorantreiben zu können.

Ich war letzte Woche bereits bei der Sitzung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) und habe dort ausführlich über strafrechtliche Dossiers berichtet.

Strafrechtliche Sanktionen zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts sind seit dem Urteil des EuGH vom 13.9.2005, mit dem der Rahmenbeschluss zum Umweltstrafrecht als nichtig aufgehoben wurde, in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Wie Sie wissen, waren die Folgen dieses Urteils eines der Themen beim informellen Treffen der Justizminister am 13.1. in Wien.

Kommissar FRATTINI hat in diesen Beratungen auch zu erkennen gegeben, dass die Kommission den Plan, sieben in den letzten Jahren verabschiedete Rahmenbeschlüsse inhaltlich unverändert gleichsam „im Paket“ in Richtlinien umzuwandeln, auf Grund kritischer Bemerkungen aus den Reihen Ihres Ausschuss nicht mehr verfolgt. Ich bin für diese distanzierte Haltung des EP dankbar, weil ich die Entwicklung auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts mit wachsender Sorge betrachte. Ich möchte, dass grundsätzlich Einigung innerhalb der Europäischen Institutionen über die folgenden Eckpunkte erzielt werden kann:

  1. Strafrecht fällt grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.
  2. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann strafrechtliche Sanktion nur insofern vorsehen, als er dies zur vollen Durchsetzung von Gemeinschaftsnormen für notwendig erachtet. Er kann daher weder für noch nicht erlassene Gemeinschaftsnormen noch für nationales Recht strafrechtlichen Schutz beschließen.
  3. Die Wahl, welche Sanktionen vorzusehen sind, muss den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Im Gemeinschaftsrecht kann daher weder die Art der Sanktion noch ihre Höhe verbindlich vorgeschrieben werden; zulässig ist aber etwa die Anordnung, Sanktionen müssten angemessen, abschreckend und wirksam sein.

Diese Grundsätze werden zunächst insbesondere auf jene Rechtsakte umzulegen sein, die derzeit in Beratung stehen; konkret also auf die Vorschläge der Kommission zum strafrechtlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums („Urheberstrafrecht“). Die Kommission hat hier ja überarbeitete Vorschläge angekündigt. Wir werden in Konsultationen über ihre Absichten eintreten. Detaillierte Bestimmungen über Art und Höhe der vorzusehenden Strafen, über die Gerichtsbarkeit oder über die Vermeidung von Parallelverfahren werden jedenfalls aus Sicht der Mitgliedstaaten nicht in einer Richtlinie, sondern nur in einem Rahmenbeschluss getroffen werden können.

Große Zurückhaltung ist auch gegenüber Plänen der Kommission angebracht, in den letzten Jahren sehr mühsam erarbeitete Rahmenbeschlüsse aufzuheben und durch Richtlinien zu ersetzen. Abgesehen davon, dass in Anbetracht des sehr dichten Arbeitsprogramms für solche Neuverhandlungen kaum Kapazitäten vorhanden sind, ergibt sich für mich aus dem Urteil des EuGH allein auch noch keine Dringlichkeit dafür. Es müssten hier klare Änderungsnotwendigkeiten inhaltlicher Natur vorgebracht werden.

An dieser Stelle möchte ich ausdrücklich festhalten, dass ich das Mitentscheidungsverfahren nicht scheue. Im Gegenteil, die Haltung des Parlaments ist mir wichtig, und ich denke, wir sollten auch das Anhörungsverfahren und die darin zum Ausdruck gebrachte Meinung des Europäischen Parlaments ernster nehmen. Normen des Strafrechts sind allerdings besonderer Natur. Sie schützen und begrenzen zugleich die Freiheit des Einzelnen und sind wegen ihrer Eingriffsintensität besonders darauf angewiesen, verstanden und akzeptiert zu werden. Wir verschließen uns keinen notwendigen Annäherungen in jenen Bereichen, die für die Einhaltung grundlegender Normen des Gemeinschaftsrechts oder die justizielle Zusammenarbeit notwendig sind. Wir wollen aber alles vermeiden, was zu einer Entfremdung zwischen Strafrechtspolitik und den Einstellungen und Wertehaltungen der Bürgerinnen und Bürger führt. Nur auf diese Weise können wir nationale Rechtstraditionen bewahren und den Gedanken der Subsidiarität Geltung verschaffen.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, soweit mein Überblick. Ich möchte Ihnen versichern, dass wir die Mitgliedstaaten zu engagierter Arbeit anspornen wollen, um möglichst große Fortschritte bei den anhängigen Dossiers, vor allem bei den von mir angesprochenen zu erzielen. Ich freue mich auf eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihnen in den kommenden Monaten. Viele von Ihnen hoffe ich bereits in zwei Wochen anlässlich des Besuchs des JURI-Ausschusses in Wien wiederzusehen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

 

Datum: 14.02.2006