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Nach der geplanten europäischen Sicherheitsarchitektur soll die Rolle von Europol in Richtung einer europäischen Ermittlungsbehörde mit Polizeibefugnissen ausgebaut werden. Dies wirft natürlich die Frage einer angemessenen Kontrolle der Ausübung dieser Befugnisse auf, wie sie im nationalen Verfahren den Justizbehörden obliegt.
Auf europäischer Ebene müssen daher analoge checks and balances errichtet werden (Durchführung bestimmter Ermittlungen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach gerichtlicher Bewilligung). Hier könnte einerseits an einen schrittweisen Ausbau der Rolle von EUORJUST gedacht werden.
In einem ersten Schritt wäre es andererseits aber auch zielführend, wenn sich EUROPOL verstärkt des Instrumentariums gemeinsamer Ermittlungsgruppen bedienen würde, weil in deren Rahmen Einbindung und Kontrolle durch die nationalen Justizbehörden, vor denen schließlich das Gerichtsverfahren abzuführen ist, sichergestellt wäre. Derartige gemeinsame Ermittlungsgruppen können etwa in Österreich nur über Antrag der Staatsanwaltschaft und unter Leitung des Untersuchungsrichters geführt werden (§ 61 Abs. 2 EU-JZG).
„Hingegen bin ich von der Idee der Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft – wie sie auch in der europäischen Verfassung vorgeschlagen wird, nach wie vor nicht überzeugt. Wir sollten uns in Anbetracht der Unterschiede in den nationalen Verfahrensordnungen, die erst heute wieder in den Debatten am informellen JI- Rat deutlich geworden sind, in erster Linie dem Ausbau bestehender Institutionen widmen, bevor neue mit unklaren Aufgabenbereichen geschaffen werden. Solange Strafverfahren ausschließlich vor den nationalen Gerichten abzuführen sind, halte ich derartige supranationale Anklagebehörden für verfehlt,“ so Gastinger
Gastinger weiter: "Schließlich muss der Ausbau von Europol auch auf der Ebene der Grundrechte ausbalanciert werden; der Schutz des einzelnen im Strafverfahrens, sei es Beschuldigter oder Opfer darf nicht vernachlässigt oder durch Rechtsakte der gegenseitigen Anerkennung in den Hintergrund gedrängt werden. Hier müssen angemessene Verfahrengarantien (Recht auf Gehör, Recht auf Verteidigung, Recht auf Übersetzung, etc.) geschaffen werden, die der Bürger auch in einem „europäischen“ Strafverfahren mit einer ihm nicht vertrauten Rechtsordnung in Anspruch nehmen können muss."
Rückfragehinweis:
Christoph Pöchinger
Pressesprecher
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
Telefon: 01/52 1 52 - 2734
Mobil: 0676/ 898912734
Fax: 01/ 52 1 52 - 2828