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Das B-VG etabliert einen Stufenbau der Rechtsordnung: jeder Rechtsakt (Gesetz, Verordnung, Bescheid, Urteil, Baubewilligung, Strafmandat etc.) muss seine rechtliche Basis in einer übergeordneten Norm finden. An der Spitze dieser Hierarchie steht das Bundes-Verfassungsrecht. Innerhalb des Bundes-Verfassungsrechts kennt das B-VG einige wenige Grundprinzipien, die von derart elementarer Bedeutung sind, daß sie einem höherem Schutz gegen Abänderung unterliegen als einfache Bundesverfassungsgesetze (man nennt sie auch die „Baugesetze der Verfassung“): Eine Änderung oder Beseitigung dieser Grundprinzipien – das B-VG spricht von einer „Gesamtänderung der Bundesverfassung“ - ist nur mit einer Volksabstimmung zulässig.
Diese Grundprinzipien sind allerdings im B-VG nicht ausdrücklich aufgezählt: sie werden in Interpretation des Verfassungstextes durch Rechtswissenschaft und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs definiert. Bisher ist erst ein einziges Mal eine derartige Gesamtänderung erfolgt und zwar durch Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, der in einer Volksabstimmung von 66% der Österreicher befürwortet wurde.
Art. 1 B-VG sagt: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ Die demokratischen Elemente in der österreichischen Verfassung sind:
Das republikanische Element in der österreichischen Verfassung ist die Rechtsstellung des Bundespräsidenten. Sein Amt ist zeitlich begrenzt und unterliegt der rechtlichen und politischen Verantwortlichkeit.
Art. 2 B-VG sagt: „Österreich ist ein Bundesstaat.“ Kennzeichen eines Bundesstaates ist dessen Gliederung in einen Oberstaat (Bund), der aus mehreren Teilstaaten (neun Bundesländer) besteht. Bundesstaatliche Elemente in der österreichischen Verfassung sind:
Art. 94 B-VG sagt: „Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.“ Dieses Trennungsprinzip bedeutet im Einzelnen:
Wesentliches Element der Gewaltentrennung ist auch das Verbot, bestimmte unterschiedliche Ämter und Funktionen gleichzeitig durch denselben Amtsträger zu bekleiden. Die Vollziehung ist an das Gesetz gebunden. Es darf keine Vollziehung ohne gesetzliche Grundlage erfolgen.
Rechtsstaatliche Elemente in der österreichischen Verfassung sind:
In Österreich ist das liberale Prinzip durch die Grund- und Freiheitsrechte verwirklicht.