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Der Verfassungsvertrag schafft eine vereinfachte Typologie der Rechtsinstrumente und benennt die Rechtsetzungsverfahren neu.
Im Regelfall gilt für die EU-Gesetzgebung das als „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ bezeichnete bisherige Mitentscheidungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit im Ministerrat (Rat). In ausdrücklich bezeichneten Fällen gilt weiterhin Einstimmigkeit im Rat.
Das Europäische Gesetz ersetzt die bisherige Verordnung. Hat allgemeine Geltung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar.
Das Europäische Rahmengesetz ersetzt die bisherige Richtlinie, ist hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Der Mitgliedstaat hat bei der Umsetzung die Wahl der Form und der Mittel.
Die Europäische Verordnung hat allgemeine Geltung „ohne Gesetzescharakter“ (das heißt, dass sie nicht im Gesetzgebungsverfahren, also unter Mitwirkung des Europäischen Parlaments, sondern vom Ministerrat bzw. Europäischen Rat oder der Kommission allein zur Durchführung von Gesetzen erlassen wird.)
Der Europäische Beschluss ist in allen Teilen verbindlich. Er wird im Vergleich zum derzeitigen Beschluss weiter definiert. Er richtet sich nicht nur an bestimmte einzelne Adressaten, sondern auch an einen generellen Adressatenkreis.
Empfehlungen und Stellungnahmen sind rechtlich nicht bindend.