| Jänner | Februar | März | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| April | Mai | Juni | ||||||
| Februar | ||||||||
| Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||||
| 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | ||
| 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | ||
| 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | ||
| 27 | 28 | |||||||
Die Erzeugung von allgemein verbindlichen Rechtsakten erfolgt im Zusammenwirken mehrerer Organe und sonstiger Einrichtungen.
Die meisten EG-Rechtsakte werden üblicherweise in folgenden Schritten erlassen (sog. Gemeinschaftsmethode):
Die Europäische Kommission erlässt eine Reihe von Rechtsakten zur Durchführung und Umsetzung der Rechtsakte des Rates. Dabei wird die Kommission von Ausschüssen (sog. Komitologie-Ausschüsse), die von den Mitgliedstaaten beschickt werden, unterstützt.
In der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (2. Säule) erfolgt die Rechtsetzung durch den Europäischen Rat und durch den Rat, in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (3. Säule) durch den Rat. Die in der 2. und 3. Säule angenommen Rechtsakte unterscheiden sich in ihrer Bezeichnung (2. Säule: gemeinsamer Standpunkt, gemeinsamen Aktion, Beschluss/3. Säule: Rahmenbeschluss, Beschluss) und Rechtswirkung von jenen der 1. Säule.
Diese Rechtsakte sind für Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich, müssen in der Regel von ihnen jedoch innerstaatlich umgesetzt werden.